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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit

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Wiederholung einer Beweisaufnahme
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 1655/17 – Urteil vom 07.06.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.11.2017 -34 Ca 3521/17 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Urlaubsansprüche der Klägerin während ihrer Elternzeit ab dem 9. November 2011 und ab dem 10. Mai 2013 wirksam gekürzt worden sind.

Die Klägerin war bei dem Zeugen G. und später bei dem Beklagten in der Zeit von November 2006 bis Ende Dezember 2016 als Zahnarzthelferin angestellt. Ab dem 9. November 2011 befand sich die Klägerin in Elternzeiten, die nur während Beschäftigungsverboten unterbrochen waren.

Die Klägerin heiratete im Mai 2014. Sie nahm den Namen ihres Mannes (B.) an. Diesen teilte sie dem Zeugen G. mit.

Der Zeuge G. informierte mit Schreiben vom 29. September 2014 sämtliche Belegschaftsmitglieder darüber, dass die Zahlarztpraxis ab dem 1. Januar 2015 durch den Beklagten fortgeführt werde. Die Parteien legen insoweit Schreiben mit etwas unterschiedlichen Inhalten und Formaten vor. In dem seitens der Klägerin vorgelegten Schreiben ist ihr neuer Name (B.) angegeben. Darin ist der Vorname des Beklagten falsch geschrieben. In dem durch den Beklagten vorgelegten Schreiben ist sein Name richtig geschrieben, aber der der Klägerin lautet noch auf L.. Alle übrigen Belegschaftsmitglieder erhielten Schreiben, die dem Format entsprechen, das der Beklagte auch bezüglich der Klägerin vorgelegt hat. In den an die übrigen Belegschaftsmitglieder gerichteten Schreiben ist auch der Vorname des Beklagten richtig geschrieben.

Unter den Parteien ist streitig, ob der Zeuge G. der Klägerin am 22. November 2014 ein Schreiben in den Briefkasten geworfen hat, in dem die Urlaubsansprüche während der Elternzeit gekürzt worden sind. Im Anschriftenfeld des durch den Beklagten vorgelegten Schreibens befindet sich der Name L., obwohl die Klägerin damals bereits B. hieß.

Die Klägerin machte ihre Ansprüche außergerichtlich in Höhe von 14.206,15 Euro brutto geltend. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 8. Februar 2017 daraufhin außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.553,84 Euro brutto an. Der Betrag betrifft Zeiträume, die nicht von der Kürzung erfasst waren. Der Beklagte zahlte den anerkannten Betrag nicht sofort aus. Daraufhin reichte die Klägerin am 15. März 2017 Klage beim Arbeits[…]


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