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Kürzung des Erholungsurlaubs – Erziehungsurlaub

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 3 Sa 42/18 – Urteil vom 15.06.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2017 – 4 Ca 2062/17 – teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 160,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen.

II. Die Klägerin hat 96,88 % und der Beklagte hat 3,12 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen, für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2014 bis 2016.

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. Mai 2012 als Fachangestellte in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen. § 6 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages lautet:

㤠6 Urlaub, Arbeitsbefreiung

(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub von 25 Werktagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.“

Die Parteien hatten ein monatliches Bruttogehalt der Klägerin in Höhe von 2.780,00 Euro vereinbart.

Die Klägerin wurde schwanger. Hierüber informierte die Klägerin den Beklagten. Im Januar 2014 führten die Parteien ein Gespräch, in dem auch die von der Klägerin geplanten Urlaubszeiten besprochen wurden. Der Beklagte erörterte in diesem Gespräch die Kürzung des Urlaubsanspruchs durch die Elternzeit.

Die Klägerin stellte unter dem 21. Januar 2014 und unter dem 19. Februar 2014 schriftliche Urlaubsanträge. In diesen Anträgen ging sie von einem Urlaubsanspruch von elf Tagen für das Kalenderjahr 2014 aus. Wegen des konkreten Inhalts dieser Urlaubsanträge wird auf die Anlagen B1 und B2 (Bl. 18 und 19 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte gewährte der Klägerin im Jahr 2014 insgesamt 17 Urlaubstage als Urlaub aus dem Jahr 2014.

Am 2. Juli 2014 brachte die Klägerin ihr erstes Kind zur Welt. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm die Klägerin in der Zeit vom 27. August 2014 bis jedenfalls zum 30. Juni 2015 Elternzeit in Anspruch. Die Klägerin wurde erneut schwanger. Ab dem 1. Juli 2015 bis zum 29. Juli 2015 war die Klägerin zunächst arbeitsunfähig krank, ab dem 30. Juli 2015 bestand ein volles Beschäftigungsverbot. Am 9. November 2015 brachte die Klägerin ihr zweites Kind zur Welt. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Elternzeit. Jedenfalls ab dem 11. Januar 2016 bis jedenfalls zum 6. November 2016 nahm die KlÃ[…]


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