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Ersatzberufung der Kinder der nach Testamentserrichtung weggefallenen Geschwister

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OLG München – Az.: 31 Wx 31/11 – Beschluss vom 13.04.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dem Beteiligten zu 1 die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der verwitwete, kinderlose Erblasser ist im August 2010 im Alter von 85 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist 1988 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 (geboren 1927) ist der Bruder des Erblassers. Ein weiterer Bruder (geboren 1915) ist Anfang 2008 vorverstorben; die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Söhne. Von seinen beiden Schwestern ist eine kinderlos vorverstorben, die andere unter Hinterlassung eines Sohnes.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 140.000 €. Das 425 m² große Hausgrundstück in München hat der Erblasser Mitte 1999 dem Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau überlassen.

Es liegen zwei handschriftliche Testamente vor. Das Testament vom 12.1.1999 lautet auszugsweise:

„Ich … setze hiermit meine zwei Brüder Josef und Heinrich P. als Erben meines Kapitalvermögens, je zur Hälfte, ein.

Das Haus in … München erbt mein Neffe Reinhold P. und dessen Frau … Dafür ist die Familie verpflichtet, die Grabstätte … sieben Jahre zu pflegen. Das Grab kann dann aufgelöst werden.“

Mit Testament vom 23.8.1999 hat der Erblasser bestimmt:

„Ich … möchte, dass das vorhandene Geld zu gleichen Teilen an meine Brüder Heinrich und Josef P. aufgeteilt wird. Das Haus und Grundstück wurde beim Notar … meinem Neffen Reinhold P. und dessen Frau am 20. Juli 1999 überschrieben.“

Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, ihm sei der Anteil seines vorverstorbenen Bruders Heinrich angewachsen, und hat die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe beantragt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dagegen die Auffassung vertreten, der Anteil ihres verstorbenen Vaters stehe ihnen als Ersatzerben zu. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 7.12.2010 den vom Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein bewilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe aufgrund des Testaments vom 23.8.1999 ist.

Der Erblasser hat mit dem Testament vom 23.8.1999 sein Kapitalvermögen, das im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstell[…]


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