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Entstehen und Erlöschen von Urlaubsansprüchen bei Sonderurlaub

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 9 Sa 1504/17 – Urteil vom 16.03.2018

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2017 – 60 Ca 406/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.329,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz haben die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3 zu tragen.

III. Die Revision wird für die Klägerin und das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war bis 31. Dezember 2016 beim beklagten Land gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 3.365,75 Euro tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für das beklagte Land geltenden Tarifverträge Anwendung. Für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. Oktober 2015 gewährte das beklagte Land der Klägerin auf ihren Antrag Sonderurlaub. Während dieser Zeit war die Klägerin teilweise mit Genehmigung des beklagten Landes als Tagesmutter tätig.

Im November 2015 übergab das beklagte Land der Klägerin eine Urlaubskarte. Hiernach beträgt der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr 2015 fünf Urlaubstage. Weiterer Zusatzurlaub oder Resturlaub aus 2014 besteht nach den Angaben in den hierfür vorgesehenen Zeilen nicht (s. Bl. 5 d.A.). Auf Antrag der Klägerin wurden ihr 2015 fünf Tage Urlaub gewährt.

Durch E-Mail vom 1. Juli 2016 und vom 7. Juli 2016 wies die Klägerin auf die Rechtsprechung zu gesetzlichem Mindesturlaub nach unbezahltem Sonderurlaub hin und bat um Übertragung bzw. Gewährung der entsprechenden Tage. Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 2016 verlangte die Klägerin die Abgeltung von 20 Tagen für das Jahr 2014 sowie verbleibender 25 Tagen für das Jahr 2015. Dieser Urlaub sei abzugelten, da sie derzeit arbeitsunfähig erkrankt sei und nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2016 gerechnet werden könne. Das beklagte Land lehnte dies ab und verwies auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, keine Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 26 Abs. 2 Buchst. c) TV-Charité für § 2[…]


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