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Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

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Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 18 AL 55/19 – Urteil vom 06.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten festgestellte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Entlassungsentschädigung.

Der 1950 geborene Kläger war seit 1. September 1967 bei der G GmbH bzw deren Rechtsvorgängerin (Arbeitgeberin) unbefristet beschäftigt. Mit dem Aufhebungsvertrag vom 23. August 2013 lösten er und seine Arbeitgeberin das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. März 2014 „zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden ordentlichen betriebsbedingten Kündigung“ auf, und zwar unter Vereinbarung einer einmaligen Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 25.000,- € im Austrittsmonat und einer Weiterzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ab dem widerruflichen Freistellungsmonat September 2013 bis zum tatsächlichen Beendigungstermin.

Der Kläger meldete sich am 24. Januar 2014 mWv 1. April 2014 arbeitslos und beantragte Alg. Auf Anfrage der Beklagten teilte er ua mit, eine betriebliche Kündigung sei nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden, „aber der wirtschaftliche Druck wurde immer höher“. Er habe die Abfindung in Anspruch nehmen wollen. Mit Bescheid vom 29. April 2014 bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 24. Juni 2014 bis 30. September 2015 Alg iHv tgl 44,72 €. Für die Zeit vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 setzte sie den Leistungsbetrag auf tgl 0,00 € fest. Mit weiteren Bescheiden vom 29. April 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 (zwölf Wochen) sowie das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen der erhaltenen Entlassungsentschädigung vom 1. April 2014 bis 20. Mai 2014 fest. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Bescheide blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014), nachdem die Arbeitgeberin unter dem 21. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Kurzarbeit Mitarbeiter hätten ausscheiden müssen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wären keine Abfindungen gezahlt worden.

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Gewährung von Alg auch für die Zeit vom 1.[…]


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