AG Lichtenberg – Az.: 19 C 58/18 – Urteil vom 25.02.2020
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lichtenberg t aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Sondereigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, dies ist ebenso der Fall hinsichtlich der Klägerin zu 3).
In der Eigentümerversammlung vom 1. November 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgendes:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung eines Fachanwaltes für Wohnungseigentumsrecht zur Klärung der Verantwortlichkeit über die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum mit und ohne Sondernutzungsrecht, sowie von Sondereigentum, basierend auf den Kaufverträgen und der Teilungserklärung sowie der Beschlusssammlung und der Grundbucheinträge gemäß dem Angebot der Kanzlei … für 250,-Euro/h. Es werden maximal 4 Stunden veranschlagt, die Abrechnung erfolgt minutengenau.“
Die Klage der Kläger zu 1) und 2) ist am 14. November 2018 bei Gericht als Fax eingegangen und am 6. Dezember 2018 zugestellt worden. Ihre Klagebegründung vom 30. November 2018 ist am 7. Dezember 2018 per Fax bei Gericht eingegangen. Die Klage der Klägerin zu 3) vom 14. Januar 2019 ist am 15. Januar 2019 bei Gericht eingegangen. Diese Klage ist zunächst hilfsweise erhoben worden für den Fall, dass die von der Klägerin zu 3) erklärte Nebenintervention nicht zugelassen werde. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019, Az. 55 T 32/19 WEG, ist die Nebenintervention der Klägerin zu 3) rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Klage der Klägerin zu 3) war zunächst gerichtet auf Anfechtung eines Beschlusses unter „TOP …“, mit Schriftsatz März 2019 hat die Klägerin zu 3) angegeben, ebenfalls den oben genannten Beschluss anfechten zu wollen.
Die Kläger meinen, der angefochtene Beschluss sei nichtig, denn es fehle an einer Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Klärung abstrakter Rechtsfragen und der Beschluss sei zu unbe[…]