OLG Koblenz – Az.: 12 U 554/19 – Urteil vom 08.06.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13.03.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger keinesfalls eine höhere (weitere) Schadensersatzforderung zusteht, als sie ihm bereits von dem Landgericht zuerkannt worden ist.
Der Unfall hat sich im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Kläger durchgeführten Abbiegevorgang nach links auf sein eigenes Grundstück ereignet. Soweit sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür (Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend beachtet hat (OLG Koblenz in DAR 2005, 403; OLG Koblenz 12 U 315/92, Urteil vom 08.03.1993, juris; OLG Köln in DAR 2005, 403; KG Berlin in NZV 2006, 309). § 9 Abs. 1 StVO findet hierbei auch im Falle des Abbiegens auf ein Grundstück seine Anwendung (BGH in VersR 1972, 459; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 9 StVO Rn. 44). Um seiner eigenen Haftung zu entgehen wäre es somit an dem Kläger gewesen darzulegen und zu beweisen, dass ein sogenannter atypischer Geschehensablauf vorlag (mit zahlreichen Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, Einleitung Rn. 157a). Der Kläger ist dieser Darlegungs- und Beweislast in keiner Weise gerecht geworden. Gemäß § 9 Abs. 1 StVO muss, wer nach links abbiegen will, sich möglichst weit links einordnen, seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers kundtun und vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen durch Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr achten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 eingeräumt, er könne nicht sagen, ob und wann er einen Blinker gesetzt habe. Auch könne er sich nicht sicher erinnern, ob er unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals nach hinten gesehen habe. Der Kläger hat damit aber bereits nach seiner eigenen Einlassung massiv gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 1 StVO verstoßen.
Dem Kläger ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte zu 1 ebenfalls schuldha[…]