LG Oldenburg – Az.: 13 O 1637/20 – Urteil vom 21.10.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Er ist Inhaber der Gaststätten „…“, einer Veranstaltungsgastronomie für Hochzeiten, Tagungen, usw. in …, und „…“, eines Restaurants mit Übernachtungsbetrieb in …. Für beide Gaststätten unterhält er bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr, die für die Gaststätte „…“ seit November 2009 und für das „…“ seit Februar 2014 besteht. Die Versicherungsscheine sehen jeweils eine Tagesentschädigung in Höhe von 1.000,- € bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen vor, wobei für das „…“ in den Saisonmonaten Januar, Februar und Dezember eine Tagesentschädigung in Höhe von 2.000,- € vereinbart ist. Den Versicherungsverträgen liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr (Betriebsschließung)“ (im Folgenden: AVB) und die „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung)“ (im Folgenden: BBR) zugrunde. In § 1 Ziffer 1 AVB ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt:
Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“
Eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält § 1 Ziffer 2 AVB:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich gen[…]