OLG Nürnberg – Az.: 8 W 2902/20 – Beschluss vom 21.10.2020
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 03.08.2020, Az. 31 T 1014/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der beschwerdeführende Notar begehrt die gerichtliche Entscheidung über eine von ihm erstellte Kostenrechnung.
1.
Am 01.04.2015 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag, wonach der Kostenschuldner ein seinerzeit in seinem Eigentum stehendes Grundstück in der … Straße …, T. (Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf von T., Blatt …), zum Preis von 200.000,00 € an die Eheleute L. und C. L. veräußerte (URNr. …; Bl. 4 d.A.). Zugleich wurde zur Urkunde des Notars die Auflassung erklärt. Ferner wurde in dieser Urkunde ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der Tochter des Veräußerers bestellt, welches bis zur Eintragung im Grundbuch schuldrechtliche Wirkung zwischen den Beteiligten des Geschäfts entfalten sollte. Der Vertrag wurde vollzogen; die Erwerber wurden zu je ½ als Eigentümer des Anwesens in das Grundbuch eingetragen.
2.
Am 09.11.2015 beurkundete der Notar ein als „Aufhebung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages“ bezeichnetes Geschäft (URNr. … ; Bl. 15 d.A.). Darin vereinbarten die Eheleute L. und der Veräußerer (Kostenschuldner) die Aufhebung des Kaufvertrages vom 01.04.2015. Unter dem Gliederungspunkt „II. Rückabwicklung, Auflassung, Vormerkung“ der Urkunde vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Erstattungsbetrages von 200.000,00 € sowie die Auflassung dergestalt, dass der Kostenschuldner (wieder) Alleineigentümer des Grundstücks werden soll. Ausdrücklich ausgenommen von der Vertragsaufhebung blieb das Vorkaufsrecht zugunsten der Tochter des Kostenschuldners. Dieses war im Zeitpunkt der Beurkundung vom 09.11.2015 noch nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass die Beteiligten vereinbarten, der Kostenschuldner werde in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung des Vorkaufsrechts eintreten.
3.
Für die Beurkundung vom 09.11.2015 stellte der Notar dem Kostenschuldner am 10.11.2015 einen Betrag von 824,08 € brutto in Rechnung (Bl. 32 d.A.). Darin enthalten war insbesondere eine mit „Vertragsaufhebung“ bezeichnete Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG in Höhe von 435,00 € netto, der ein Geschäftswert von 200.000,00 € zugrunde lag.
4.
Auf Bitte des Präsidenten der Notarkasse (Bl. 24 d.A.) wies der Präsident des Landgerichts Amberg den Notar mit Schreiben vom 0[…]