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Dieselskandal – Dieselmotor EA 189 – Fahrzeugkauf im Jahr 2016 – Ansprüche

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OLG Köln – Az.: 4 U 79/20 – Beschluss vom 22.10.2020

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das von dem Landgericht Aachen am 24.03.2020 verkündete Urteil – 10 O 523/19 – im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

2. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren (im Gleichlauf mit der Festsetzung für den ersten Rechtszug) auf 22.490 EUR festzusetzen.

Für die Parteien besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2020.
Gründe
Dieser Anhörungsbeschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

I.

1. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass das Landgericht die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage zur Leistung von Ersatz für Schäden, die aus der Manipulation des am 11.05.2017 bestellten, mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagen resultieren, zu Recht als unzulässig und den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit dieser Bewertung erhobenen Rügen rechtfertigen eine abweichende Sicht nicht.

Symbolfoto: Von Lightspruch/Shutterstock.com

a) Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger mit dem – im zweiten Rechtszug aufrecht erhaltenen – Klageantrag zu 1. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden anstrebt, die aus der Manipulation des näher bezeichneten Fahrzeugs durch sie resultieren. Insoweit ist die Klage unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage überhaupt hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, insbesondere, ob das festzustellende, zum Ersatz verpflichtende Ereignis hinreichend genau bezeichnet ist, das heißt eine antragsgemäße Verurteilung überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1983 – VIII ZR 231/81 – juris Rn. 39; OLG München, Beschluss vom 12.06.2018 – 8 U 3169/17 – juris Rn. 3 ff.). Jedenfalls fehlt dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine auf Feststellung eines Anspruchs dem […]


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