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AVBFernwärmeV – kein schriftlicher Vertrag trotzdem gilt die HeizkostenV

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 186/19 – Urteil vom 22.06.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 22.06.2020 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern eine Abrechnung über die Heizkosten für die Wohnung WE 10 im 2. OG der … Straße … in … für den Zeitraum 05.12.2017 – 31.01.2019 nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.2009 (BGBl. Teil I, S. 3250) – HeizkostenVO – zu erstellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Prozessparteien streiten vorliegend darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist hinsichtlich der von ihr zur Versorgung der im Eigentum der Kläger stehenden und von den Klägern auch bewohnten Eigentumswohnung mit Heizungs- und Warmwasserwärme eine Abrechnung nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.2009 (BGBl. Teil I, S. 3250) – HeizkostenVO – für den Zeitraum vom 05.12.2017 bis zum 31.01.2019 zu erstellen.

Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com

Die Kläger erwarben von der … GbR – vertreten durch die Gesellschafter … (d.h. der alleinigen Geschäftsführerin der nunmehrigen Beklagten) mit notariellem Kaufvertrag vom 30.06.2015 – Anlage K 1 (Blatt 7 bis 20 der Akte) – eine Eigentumswohnung („Wohnungseigentum Nr. 10“) im 2. Obergeschoß des Hauses …Straße … in … mit einer Gesamtgröße von ca. 290,28 m². Seit Februar 2018 wohnen die Kläger zu 1.) und 2.) bereits in dieser Eigentumswohnung. Zwischenzeitlich sind sie auch unstreitig als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

Die von den Klägern bewohnte Eigentumswohnung verfügt – mit Ausnahme eines Kamins – über keine eigenen Anlagen zur Beheizung der Räume. Diese Wohnung wird insofern zusammen mit den anderen Wohnungen des Objekts gem[…]


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