LG Duisburg – Az.: 2 O 251/10 – Urteil vom 18.04.2011
Die Beklagten werden verurteilt, der Auszahlung eines Betrages von 93.169,15 EUR zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg – 96 K 87/07 – zuzustimmen, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Löschung der in Abt. II Nr. 6 des Grundbuch von D zugunsten des Klägers eingetragenen Rückauflassungsvormerkung und der in Abt. III Nr. 18 zugunsten der E W-bank eingetragenen Grundschuld.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren gemeinsam mit der am Rechtsstreit nicht beteiligten Frau J X Miteigentümer zu je 1/3 des im Grundbuch von D eingetragenen Grundstücks.
Der 1/3-Anteil der Beklagten wurde von diesen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten.
Das Grundstück wurde versteigert. Die Beklagten erhielten es aufgrund eines Bargebots von 375.000,- EUR zugeschlagen. Der Übererlös betrug 369.507,47 EUR.
Die Beklagten verweigern zur Zeit – mit Ausnahme eines Betrages von 30.000,- EUR, den sie zur Auszahlung freigegeben haben – die Zustimmung zu Auszahlung eines Drittels des Erlöses an den Kläger. Sie berufen sich auf das Bestehen von Zurückbehaltungsrechten.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 15.12.1981 hatte der Kläger mit seiner Ehefrau F L, die ebenso wie er zur damaligen Zeit einen Anteil an dem o. g. Grundstück von 1/6 hielt, einen notariellen Vertrag geschlossen, nach dem er seinen Miteigentumsanteil auf seine Frau übertrug. Diese war sodann Eigentümerin eines 1/3-Anteils. Des Weiteren vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau in dem Vertrag, dass für bestimmte Fälle, u. a. den Tod der Ehefrau, eine Rückübertragung erfolge. Zur Sicherung eines etwaigen Auflassungsanspruches bewilligten und beantragten der Kläger und seine Frau die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Veräußerer, also den Kläger, zu Lasten des 1/3-Anteils der Erwerberin, also der Ehefrau, in Bezug auf einen 1/6 Miteigentumsanteil.
In das Grundbuch zum o. g. Grundstück wurde sodann in Abt. II Nr. 6 eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung für den Kläger eingetragen.
Die Ehefrau des Klägers verstarb und wurde von dem Kläger beerbt, der nunmehr Eigentümer eines 1/3-Anteils des Grundstückes wurde.
Die Rückauflassungsvormerkung ist weiterhin eingetragen. Die Beklagten verlangen deren Löschung.
Des Weiteren lastet[…]