LG Saarbrücken – Az.: 2 O 24/09 – Urteil vom 19.04.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin wird auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an den Beklagten 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus 1.000 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 1.000 € seit dem 01.04.2009 und aus weiteren 1.000 € seit dem 01.06.2009 zu zahlen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckende Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des Gestüts … in … und bietet gewerblich Pferde zum Verkauf an.
Die Klägerin erwarb von dem Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10.10.2008, zu dessen Einzelheiten auf Blatt 18 f. d. A. Bezug genommen wird, das Pferd …, ein Fuchs Wallach mit der Lebensnummer …, zum Preis von 12.000 €.
Unter § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien Ratenzahlung, wobei die erste Rate in Höhe von 9.000 € bei Unterzeichnung des Kaufvertrages zu zahlen war und auch bezahlt wurde. Der Restbetrag in Höhe von 3.000 € sollte in Raten von 1.000 € auf das im Vertrag angegebene Konto überwiesen werden, und zwar 1.000 € spätestens am 31.01.2009, weiter 1.000 € spätestens am 31.03.2009 und weitere 1.000 € am 31.05.2009.
Der Beklagte lieferte das Pferd am 29.10.2008 in Anwesenheit der Mutter der Klägerin an.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2008, zu dessen Inhalt auf Blatt 21 ff. d. A. Bezug genommen wird, erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn zur Rückzahlung des bis dahin gezahlten Kaufpreises in Höhe von 9.000 € zuzüglich Schadensersatz in Höhe von 790,48 € wegen Aufwendungen für das Pferd sowie Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € unter Fristsetzung bis 08.01.2009, 15.00 Uhr auf.
Symbolfoto: Von gabriel12/Shutterstock.comDer Beklagte wies das Rücktrittsverlangen zurück.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückabwicklung des Ka[…]