AG Eschweiler – Az.: 23 C 146/08 – Urteil vom 14.04.2011
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Eschweiler vom 10.12.2009 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.175,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2007 sowie weitere 3,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges der Beklagten, amtliches Kennzeichen XY, zahlte aufgrund eines Unfallereignisses vom 04.03.2007 in T., P-straße in Höhe Hausnummer 11 an den Unfallgegner 2.175,83 €. Die Beklagte hatte seinerzeit beim Versuch des Einparkens einen Sachschaden an dem Fahrzeug Typ T, amtliches Kennzeichen AB, verursacht. Dabei wurde das Fahrzeug des Unfallgegners an der vorderen linken Fahrzeugseite beschädigt, das Fahrzeug der Beklagten an der hinteren rechten Tür, der B-Säule, und des Radlaufes.
Nachdem die Beklagte durch rechtkräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes Eschweiler AZ: CD vom 00.00.0000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und ihr zudem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 8 Monaten entzogen worden ist, macht die Klägerin Regressansprüche wegen Obliegenheitsverletzung geltend.
Mit Schreiben vom 01.08.2007 forderte sie die Beklagte vergebens zur Zahlung bis zum 16.08.2007 auf, ein weiteres Mahnschreiben datiert vom 05.09.2007.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Aufklärungsobliegenheit im Sinne von § 7 Abs. 5 AKB verletzt, weil sie sich vorsätzlich und unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Das Kollisionsgeräusch sei als lauter Knall für die Beklagte ebenso wie für die Unfallzeugin T. hörbar gewesen. Am Fahrzeug des Unfallgegners sei ausweislich des diesbezüglich vorgelegten Gutachtens ein Schaden in Höhe von 2.175,83 € entstanden. Dieser Betrag sei zur Schadensbeseitigung angemessen und notwendig gewesen. Sie habe den Schaden gegenüber dem Unfallgegner auch ersetzt.
Nachdem für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 niemand aufgetreten ist, hat das Gericht am gleichen Tag auf den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.175,83 € nebst […]