LG Tübingen – Az.: 7 O 338/10 – Teilurteil vom 15.04.2011
1. Die Widerklage wird hinsichtlich des Widerklagantrags Ziffer 1, gerichtet auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, abgewiesen.
2. Die Entscheidung im übrigen bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche des Beklagten.
Der Beklagte ist der Adoptivsohn des am 10. November 2008 verstorbenen K. Der Erblasser hat die Klägerin als Stiftung errichtet (vgl. § 5 des notariellen Testaments vom 26. Juni 1992, Bl. 6/11 d. A.). Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17. Juni 2010 wurde die Klägerin als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Den Beklagten hat der Erblasser „von jeder Erbfolge“ und „von jeder letztwilligen Zuwendung“ ausgeschlossen (vgl. § 2 des notariellen Testaments vom 26. Juni 1992, Bl. 8 d. A.). Er hat als Alleinerbin seine Ehefrau M eingesetzt, die jedoch die Erbschaft ausgeschlagen hat. Als Ersatzerbin hat er die mit Wirkung ab seinem Tode errichtete Klägerin eingesetzt. Die Witwe M macht Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin geltend. Streitig ist, ob auch der Tochter D Pflichtteilsansprüche zustehen oder ob sie in den notariellen Urkunden vom 27. September 1967 (Bl. 35/36/37 d. A.) und 15. Februar 1971 (Bl. 38/40 d. A.) wirksam auf ihr „gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht“ verzichtet hat.
Der Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 01. Juni 2010 (Bl. 12/14 d. A.) seinen Pflichtteilsanspruch auf 754.743,59 EUR beziffert. Er lässt sich einen unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch von 270.000,00 EUR anrechnen und verlangt von der Klägerin die Zahlung von 484.743,59 EUR.
Die Klägerin beziffert den Pflichtteilsanspruch des Beklagten auf 46.138,09 EUR und rechnet mit dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch von 270.000,00 EUR auf.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 hat die Klägerin eine negative Feststellungsklage des Inhalts, festzustellen, dass dem Beklagten kein Pflichtteilsanspruch von 484.743,59 EUR zustehe, erhoben. Nach der Zustellung der Klageschrift am 28. Juli 2010 hat der Beklagte als Widerkläger mit Schriftsatz vom 29. September 2010 den beanspruchten Pflichtteil im Wege der Stufenklage gegen die Klägerin rechtshängig gemacht.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, im Hinblick auf den Wert der im Alleineigentum des Erblassers stehenden K KG mit Sitz in Stuttgart ein Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen erstellen zu lassen und dieses dem Beklagten vor[…]