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Löschung subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts bei Teilung des herrschenden Grundstücks

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OLG München – Az.: 34 Wx 102/10 – Beschluss vom 15.04.2011

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist (Flst.195/12 und 195/14) bzw. war (Flst. 195/9, 195/15 und 195/16) Eigentümerin von Grundbesitz. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers anderer Grundstücke (BV Nrn. 21 und 25 Bl. 595) war das ehemalige Grundstück Flst. 144 gleichrangig mit Vorkaufsrechten belastet (lfd. Nrn. 9 und 10). Die herrschenden Grundstücke wurden mehrfach geteilt und mit anderen Grundstücksteilen verschmolzen.

Im Rahmen von Veräußerungen, die das belastete Grundstück betrafen, beantragte dessen Eigentümer die Löschung der beiden Vorkaufsrechte. Er legte dabei notariell beglaubigte Verzichtserklärungen und Löschungsbewilligungen der Beteiligten und der D. AG als Eigentümerin des anderen herrschenden Grundstücks vor.

Das Grundbuchamt hat die Vorkaufsrechte am 20.6.2007 gelöscht.

Mit Schreiben vom 17.10.2008 hat die Beteiligte um Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch nachgesucht, da das Vorkaufsrecht ohne ihre Zustimmung gelöscht worden sei. Sie hat dies wie folgt begründet:

Der Eigentümer des belasteten Grundstücks habe mit Kaufvertrag vom 11.12.2006 eine Teilfläche verkauft. Durch den Notar sei sie aufgefordert worden, in Bezug auf das genannte Vorkaufsrecht und beschränkt auf den obigen Vorkaufsfall eine Verzichtserklärung abzugeben. Diese habe sie am 7.3.2007 unterzeichnet und am 9.3.2007 beglaubigen lassen. Mit Kaufvertrag vom 10.5.2007 habe der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine weitere Teilfläche herausmessen lassen und verkauft. Gemäß § 1 Ziffer 1 dieses Kaufvertrags sei zu dieser Zeit in Abteilung II des Grundbuchs das Vorkaufsrecht noch eingetragen gewesen. Von diesem Vorkaufsfall sei sie nicht unterrichtet worden. Die Käuferin habe mit Vertrag vom 24.9.2007 die erworbene Fläche weiter veräußert. In § 1 Ziffer 2 des Kaufvertrages sei das Vorkaufsrecht nicht mehr als Belastung genannt worden, da der Notar am 24.5. 2007 unter Hinweis auf eine von der Beteiligten abgegebene Bewilligung Löschung des Vorkaufsrechts am ganzen Grundstück beantragt habe. Dem Löschungsantrag sei aber eine handschriftlich geänderte Fassung der Verzichtserklärung beigefügt gewesen. Die Änderungen habe die Beteiligte weder vorgenommen noch seien ihr diese bekannt gewesen.

Mit Beschluss vom 18.3.2009 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs und Grundbu[…]


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