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Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung – Darlegungslast

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 Sa 628/10 – Urteil vom 14.04.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 28.09.2010, Az.: 6 Ca 305/10, teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2010 zum 31.05.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2010 fortbestanden hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 9.600,00 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten Kündigungen der Beklagten vom 25.03. zum 30.06.2010 und vom 27.04. zum 31.05.2010 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung.

Der Kläger (geb. am … 1960, ledig) war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.05.2009 seit dem 01.06.2009 im Betrieb der Beklagten in A-Stadt bei Z-Stadt, Y-Straße 3, als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.400,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zuletzt 42 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat bestand nicht. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten (AG Landau HRB 000) war die Herstellung und der Vertrieb von Badmöbeln.

Am 18.03.2010 traf die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die X. GmbH, deren Mitgeschäftsführer W. V. ist, folgenden Beschluss:

„Der Betrieb der C. in A-Stadt wird zum 30.06.2010 aus dringenden wirtschaftlichen Gründen stillgelegt. Die Geschäftsführer … werden angewiesen, alle bestehenden Arbeitsverhältnisse … fristgerecht und ordentlich zu kündigen und die Sachanlagen und Lagerbestände … zu verwerten. Sämtliche Mietverträge und ähnliche Verpflichtungen sind ebenfalls zu kündigen“.

Der Betrieb der Beklagten am Standort in A-Stadt wurde zum 30.06.2010 vollständig eingestellt. Am 01.07.2010 wurde im Handelsregister (AG Augsburg HRB 000) die Verlegung des Sitzes von A-Stadt nach U. eingetragen. Außerdem wurde der Gegenstand des Unternehmens in den Vertrieb von Badmöbeln geändert.

Mit Schreiben vom 25.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ordentlich zum 30.06.2010. Die am 15.04.2010 beim Arbeitsgericht e[…]


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