OLG Hamm – Az.: I-15 W 518/10 – Beschluss vom 18.04.2011
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist nach den §§ 71 Abs. 1, 72 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Beschwerde lediglich aus formellen Gründen Erfolg. Nach § 18 GBO setzt der Erlass einer Zwischenverfügung das Vorliegen eines (zeitnah) behebbaren Eintragungshindernisses voraus, wobei die zu erlassende Zwischenverfügung das Mittel zur Behebung dieses Hindernisses konkret bezeichnen muss. Vorliegend hat das Grundbuchamt mit dem Verlangen der Vorlage eines Erbscheins jedoch ein Mittel bezeichnet, das von vorneherein ungeeignet ist, dem Antrag der Beteiligten zum Vollzug zu verhelfen.
Die Beteiligten haben hier die Grundbuchberichtigung auf die Beteiligte zu 2) sowie die anschließende Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 1) beantragt, wobei sie den ersten Antrag am 28.10.2009 dahingehend modifiziert haben, dass die berichtigende Eintragung der Beteiligten zu 2) ohne die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen soll. Inhaltlich setzt der zweite Antrag den vorherigen Vollzug des Antrags auf Grundbuchberichtigung voraus.
§ 51 GBO verpflichtet das Grundbuchamt die (berichtigende) Eintragung eines Vorerben nur unter gleichzeitiger Eintragung eines Nacherbenvermerks vorzunehmen. Ob die Vorschrift dabei einen Entscheidungsverbund vergleichbar dem Antragsverbund nach § 16 Abs. 2 GBO bewirkt, kann vorliegend dahinstehen. Denn eine solche Abhängigkeit haben die Beteiligten hier durch die Modifikation vom 28.10.2009 selbst herbeigeführt. Der Antrag, einen Nacherbenvermerk nicht einzutragen, hat keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er muss vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Eintragung widersprochen wird und der Vollzug des Berichtigungsantrages von der Beachtung dieses Widerspruchs abhängig sein soll. Hierin liegt keine unzulässige tatsächliche Bedingung im Sinne des § 16 Abs. 1 GBO, sondern eine verfahrensinterne Bedingtheit, die als solche zulässig ist, wie sich nicht zuletzt aus § 16 Abs. 2 GBO ergibt.
Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 GBO vorliegen. Der Einwand der Beschwerde, dass die Beteiligte zu 2) gemäß dem Erbvertrag Vollerbin nach ihrem Ehemann geworden ist, ist nur im Ansatz zutreffend. Diese Auffassung blendet den Umstand aus, dass der Erbvertrag eine sog. Wiederverheiratungsklausel dergestalt enthält, dass die Erbeinsetzung nur als Vorerbeneinsetzung gelten soll, wenn der überlebend[…]