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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Unzulässigkeit der Verwertung eines Frontfotos zur Beweiserhebung

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AG Herford – Az.: 11 OWi – 64 Js 1897/10 – 711/10 – Urteil vom 15.04.2011

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
A.

Mit Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 09.06.2010 – Az.: 093.02104.5 – wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 340,– € festgesetzt. Außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat (unter Gewährung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten) angeordnet. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 01.03.2010 um 17.42 Uhr als Fahrer eines Pkw der Marke Kia, amtl. Kennzeichen … in Herford auf der außerorts gelegenen Umgehungsstraße B 61 die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 60 km/h aus Fahrlässigkeit überschritten zu haben.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde im Rahmen einer stationären Geschwindigkeitskontrolle (sogenannter „Starenkasten“) festgestellt. Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde ein Geschwindigkeitsmessgerät der Marke Traffiphot-S eingesetzt. Von dem gemessenen Pkw und dem Fahrer wurde ein „Frontfoto“ gefertigt. Der Pkw wurde nicht angehalten.

Im Laufe des Bußgeldverfahrens kam die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene als Fahrer identifiziert werden könne.

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Betroffene machte im Laufe des Bußgeldverfahren entweder keine Angaben zur Frage seiner Fahrereigenschaft oder aber er stritt seine Fahrereigenschaft ab. Im Hauptverhandlungstermin ist niemand erschienen, nachdem der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. In einem vorbereitenden Schriftsatz hatte der Verteidiger die Verwertbarkeit des Messfotos aus verfassungsrechtlichen Gründen gerügt.

B.

Bei dieser Sachlage war es nicht möglich, den Betroffenen als Täter der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit zu identifizieren, so dass der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

Das ergibt sich aus folgendem:

Zum Nachweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen stand lediglich das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigte „Frontfoto“ zur Verfügung. Anderweitige Beweismittel waren nicht gegeben. Es kam deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Frage an, ob die gefertigten Frontfotos von dem gemessenen Pkw-Fahrer trotz des ausdrücklichen Widerspruches des Betroffenen zu Beweiszwecken verwertet werden durften. Diese Frage hat das Gericht verneint. Für die gefertigten Fro[…]


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