Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 3 Sa 1126/10 – Urteil vom 15.04.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni 2010 – 3 Ca 563/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der am A geborene und verheiratete Kläger ist gegenüber vier Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06. November 1997, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 3 – 4 d.A. verwiesen wird, war er ab dem 23. Oktober 1997 bei der Beklagten als Stadtangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kam kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und nunmehr der TVöD-VKA zur Anwendung. Das Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 2.761,44 €.
Das Arbeitsverhältnis verlief nicht störungsfrei. 1998 erhielt der Kläger eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit, im Jahre 2000 erhielt er eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit sowie Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Im Jahre 2004 erhielt er eine Abmahnung wegen Verletzung der Anzeige und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit.
Er war zuletzt, seit dem 01. August 2007, bei dem Hauptamt der Beklagten als mitarbeitender B eingesetzt. Diese Stelle war bei der Poststelle angesiedelt. Wesentliche Aufgabe des Klägers war es, von der Poststelle des C der Beklagten aus Touren zu fahren, um Post zu verteilen. Hierbei konnten die Fahrer zu drei verschiedenen Touren eingeteilt werden. Die erste Tour „D“ wurde immer mit einem zusätzlichen Beifahrer durchgeführt, dieser musste an vielen Adressen nur kurz halten und Post einsammeln bzw. abgeben. Seine Tätigkeit als mitarbeitender Kraftfahrer bestand zu ca. 70 bis 80 Prozent aus Fahrertätigkeit. Es kam aber auch des Öfteren vor, dass er als Beifahrer eingesetzt war und die Post abholen bzw. einsammeln musste. Ansonsten bestand seine Tätigkeit darin, bei der Sortierung der angelieferten Post innerhalb der Poststelle zu helfen. Dabei fielen das Sortieren des Postein- und Ausganges an, die Betätigung der Frankiermaschine, die Fertigstellung der Paketpost, das Vorbereiten der Einschreibsendungen und gelegentlich auch Botengänge.
Im September 2009 legte der Kläger ein ärztliches Attest datierend vom 15. Septe[…]