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Fahrlässige Tötung – Zurechnung eines Unfallerfolges

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OLG Stuttgart – Az.: 2 Ss 14/11 – Beschluss vom 19.04.2011

1. Auf die Revision des Angeklagten P. werden das Urteil des Landgerichts – 2. Kleine Strafkammer – Ulm vom 30. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Ulm vom 23. Februar 2010, soweit diese den Angeklagten P. betreffen, a u f g e h o b e n.

2. Der Angeklagte P. wird f r e i g e s p r o c h e n.

3. Die gegen den Angeklagten P. mit Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Ulm vom 23. Februar 2010 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit g e g e n s t a n d s l o s.

4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. fallen der Staatskasse zur Last.

5. Diese ist auch verpflichtet, den Angeklagten P. für die vom 23. Februar 2010 bis 19. April 2011 vollzogene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ulm hat den Angeklagten P. am 23. Februar 2010 wegen fahrlässiger Tötung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, seinen Führerschein eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von noch vier Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gleichzeitig ist ihm durch Beschluss vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – 2. Kleine Strafkammer – Ulm am 30. September 2010 die Freiheitsstrafe auf neun Monate ermäßigt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat die Kammer als unbegründet verworfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Hinsichtlich des Mitangeklagten H. ist das Berufungsurteil seit 8. Oktober 2010 rechtskräftig. Gegen ihn erkannte das Landgericht – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen – auf die Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie auf fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten P. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten P. betrifft, und zu dessen Freisprechung (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO).

II.

Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am Samstag, den 11.07.2009, gegen 13:00 Uhr befuhren die beiden miteinander bekannten Angeklagten H. und P. mit ihren hochmotorisierten Pkw unter anderem die Kreisstraße … auf Gemarkung[…]


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