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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Kündigung wegen Verstoß gegen die Nachmeldeobliegenheit

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 124/10 – Urteil vom 20.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 12.5.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I)

Der 1961 geborene Kläger, der aufgrund einer MS-Erkrankung seit … 2008 berufsunfähig ist, macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

Der Kläger unterzeichnete am … 2005 den von dem Versicherungsagenten A ausgefüllten Antrag auf Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wobei streitig ist, ob die Gesundheitsfragen seitens des Agenten vollständig vorgelesen wurden. Die Frage nach Gesundheitsstörungen, Beschwerden etc. in den letzten 5 Jahren wurde ebenso wie die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen etc. bejaht und insoweit angegeben „Bruch Mittelhand …“ sowie „Riss linkes Außenband Fuß …“. Als Arzt, der am besten über die Gesundheitsverhältnisse Auskunft erteilen könne, wurde Dr. C benannt. Auf die weitere Frage, wann und weshalb in Anspruch genommen, wurde … /2003 Riss des Außenbandes angegeben. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ein Änderungsangebot nebst Kundeninformation, das eine Ausschlussklausel in Hinblick auf den erlittenen Bänderriss enthält und von dem Kläger am …2005 unterzeichnet wurde. Die Beklagte stellte daraufhin am …2005 den Versicherungsschein aus.

Zum Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung war der Kläger krankgeschrieben (… – …2005). Unstreitig hatte er dem Versicherungsagenten A mitgeteilt, dass er unter Kribbeln in den Fingerspitzen leide und der Verdacht eines Zeckenbisses bestehe. Wegen des Kribbelns in den Händen hatte sich der Kläger zu seinem Hausarzt Dr. C begeben. Der Hausarzt überwies den Kläger am …2005 zum Neurologen wegen Kraftlosigkeit im linken Arm. Des Weiteren erfolgte eine Überweisung zum Radiologen Dr. B, weil sich die Kribbelgefühle beim Beugen des Kopfes verstärkten und teilweise bis in die Beine ausstrahlten. Am …2005 führte Dr. B ein MRT der HWS durch. In seinem Bericht an den Hausarzt Dr. C führte er aus, dass der dringende Verdacht auf Demyelisierungsherd d[…]


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