LG Hamburg – Az.: 333 S 28/10 – Urteil vom 21.04.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 9.3.2010 (Az.: 716 C 455/07) wie folgt geändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, € 3.088,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 2.902,10 seit dem 21.9.2007 und auf € 190,43 seit dem 10.11.2007 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der 1. und der 2. Instanz tragen die Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%. Die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens in erster Instanz in Höhe von € 632,37 tragen die Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger als Vermieter verlangen von den Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund eines vor der Kammer geschlossenen Vergleichs vom 3.11.2005 (Anlage BK1, Bl. 450 d.A.)
1. Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen in Höhe von € 3000,22.
2. Schadensersatz für den unterlassenen Wiedereinbau der Küchenmöbel in Höhe von € 1.175,00.
3. Betriebskostensaldo aus der Abrechnung vom 3.11.2007 (Bl. 55 d.A.) in Höhe von € 190,43.
Die Wohnung ist am 2.4.2007 zurückgegeben worden.
Das Amtsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.
Die Beklagten verfolgen mit der Berufung die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und begehren die Abweisung der Klage.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufung.
Für den Sachverhalt im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen gem. § 14 Abs. 3 des Mietvertrages i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB verurteilt. Es war lediglich ein Abzug von € 101,69 vorzunehmen, so dass sich der Schadensersatzanspruch auf € 2.698,53 € beläuft.
a) Die Beklagten waren aufgrund des Mietvertrages zur Leistung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die darin enthaltene Klausel in § 14 des Mietvertrages ist gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.10.2008, WuM 2008, 722, wirksam.
b) Für den Zustand der Wohnung kommt es auf den Zeitpunkt der endgültigen Räu[…]