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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkung -Zehnjahresfrist Grundstücksübertragung/Wohnungsrecht

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LG Rottweil – Az.: 3 O 83/10 – Urteil vom 21.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegenüber den Beklagten einen Wertermittlungsanspruch geltend. Die Klägerin ist Alleinerbin des am 28.September 2010 in Oberndorf verstorbenen ursprünglichen Klägers (vgl. Erbvertrag vom 19.08.1986, Bl. 81f d. A.).

Am 01. Januar 2008 verstarb die Mutter des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Beklagten,. Erben zu je ein Viertel wurden die Beklagten (vgl. Eröffnungsniederschrift des vom 13.02.2008 mit Anlagen; K 1/Bl. 11ff d. A.).

Bereits am 12.01.1994 schloss die Erblasserin mit ihrem weiteren Sohn einen Übergabevertrag (vgl. Urkunde des; K 2/Bl. 25ff d. A.). Übergeben wurde das im Grundbuch sowie die sämtlichen Aktiven und Passiven des vom Veräußerer bislang in (vgl. § 1 des Übergabevertrages). Im Gegenzug wurde der Erblasserin ein lebenslängliches unentgeltliches Leibgeding eingeräumt (vgl. § 3 des Übergabevertrages).

§ 3 des Übergabevertrages hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Aufgrund entsprechenden Vorbehalts des Veräußerers räumt der Erwerber dem Veräußerer ein lebenslängliches unentgeltliches Leibgeding ein, bestehend in

1.) einem Wohnungsrecht in der gesamten abgeschlossenen Wohnung im 1. Obergeschoss des, bestehend aus vier Zimmer, Küche, Bad, WC.

Dieses Wohnungsrecht umfaßt die alleinige Nutzung der genannten Räume unter Ausschluß des Eigentümers. Mit dem Wohnungsrecht verbunden ist das Recht auf ungestörten Ein- und Ausgang im Wohnhaus und die Mitbenützung aller zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Einrichtungen und Geräte, insbesondere des Speichers und des Kellers sowie die Mitbenützung der vorhandenen Doppelgarage zur Unterstellung eines Personenkraftwagens, jeweils nach Maßgabe der Bedürfnisse des Übergebers.

Die Kosten der Schönheitsreparaturen in den vom Wohnungsrecht betroffenen Räumen im 1. Obergeschoss des sowie die Kosten der Versorgung dieser Räume mit Heizwärme, Strom und Wasser und die Kosten der Abwasserbeseitigung hat die Wohnungsberechtigte allein zu tragen.

2.) der Verpflichtung zur vollen Verköstigung der Berechtigten am Tisch des Verpflichteten. …

3.) die Verpflichtung zur Betreuung und Pflege der Berechtigten bei Alter un[…]


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