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Pflichtteil – Anrechenbarkeit Geldzuwendung und Bürgschaftsübernahme als Ausstattungen

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OLG Karlsruhe – Az.: 6 U 137/09 – Urteil vom 27.04.2011

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10.08.2009 (Az. 1 O 184/08) im Kostenpunkt und in Ziffern 1 und 2 des Urteilsausspruchs aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 57 %, der Beklagte 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 47 %, der Beklagte 53 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche und Auskunftsansprüche.

Der am 03.11.2005 verstorbene Vater des Beklagten, K. S., wurde zunächst aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau T. S. beerbt. Diese verstarb am 19.06.2007, der Beklagte wurde aufgrund der testamentarischen Bestimmung alleiniger Schlusserbe seiner Eltern.

Die Klägerin ist die Tochter der vorverstorbenen Schwester des Beklagten. Ihr steht rechnerisch vom Nachlass ihres Großvaters K. S. ein Pflichtteil von 1/8 zu. Diesen macht sie im vorliegenden Verfahren geltend. Über den Nachlasswert wurde in erster Instanz (für den Prozess) Einigkeit erzielt; er beträgt € 81.318,71. Davon 1/8 entsprechen der Klageforderung von € 10.164,84.

Der Klägerin wurden von ihren Großeltern K. und T. S. unstreitig erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hat sich auf eine von seiner Mutter erstellte handschriftliche Aufzeichnung berufen, wonach die Klägerin für Hausbau, diverse Einrichtungsgegenstände und ein Fahrzeug insgesamt DM 419.000 erhalten habe. Außerdem liegen Überweisungs- bzw. Auszahlungsbelege vor, die jeweils der Klägerin zur Verfügung gestellte Beträge betreffen sollen. Weiterhin übernahmen die Großeltern der Klägerin am 09.04.1996 zu deren Gunsten eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Volksbank W. (jetzt Volksbank M.-T.) über 330.000 DM zur Sicherung des Anspruchs der Volksbank aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin. Im Juni 2006 kündigte der mittlerweile für T. S. bestellte Betreuer die Bürgschaft zum 30.09.2006. Laut einer Auskunft der Volksbank M.-T. beliefen sich die verbürgten Ansprüche zum Kündigungszeitpunkt auf € 50.375,00.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ihm gegenüber zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Beträge sie seit 1996 von ihren Großeltern K. und T. S. schenkweise erhalten ha[…]


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