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Notwegerecht – Duldung bei beabsichtigter Bebauung eines „abgeschnittenen“ Grünlandgrundstücks

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 16/11 – Beschluss vom 27.04.2011

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.000 € festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 04.04.2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Duldung eines Notwegrechts durch die Beklagten gemäß §§ 917, 918 BGB verneint.

Symbolfoto: Von stockphoto mania/Shutterstock.com

Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB liegen nicht vor. Danach muss die fehlende Verbindung (hier beantragt: Zufahrtsweg von 5 Metern Breite bzw. 4 Meter im Bereich des Wohnhauses) für die ordnungsmäßige Benutzung des eingeschlossenen Grundstücks notwendig sein. Das Kriterium der Notwendigkeit schützt das Ausschlussinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentums. Da ein Notwegerecht regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2009, § 917 Rdnr. 18 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1042). Unter „ordnungsmäßiger Benutzung“ ist eine Bewirtschaftung des verbindungslosen Grundstücks im Sinne seines Gebrauchs und seiner Ausbeutung gemeint, die sich nach e[…]


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