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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung Pflegeheimbetreiber – Pflichten zur Verhinderung von Stürzen der Heimbewohner

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AG Paderborn – Az.: 57 C 680/08 – Urteil vom 26.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse begehrt von der Beklagten, welche in …… ein Seniorenpflegeheim betreibt, die Erstattung verauslagter Behandlungskosten. Die Klägerin geht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der ehemals bei ihr krankenversicherten ……. vor.

Die am …… geborene und unter dem …… verstorbene ….. (im Folgenden: Geschädigte) befand sich seit dem 04.11.2002 im Hause der Beklagten im Rahmen der Pflegestufe II. Bei der Geschädigten lagen zum damaligen Zeitpunkt ein intermittierendes hirnorganisches Psychosyndrom, sowie eine zerebrale Durchblutungsstörung mit häufiger Schwindelsymptomatik und Sturzneigung vor. Diese Diagnosen waren gutachterlich festgestellt worden.

Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

In der Zeit vom 04.11.2006 bis zum 11.01.2007 kam es im Hause der Beklagten zu acht Stürzen der Geschädigten, in deren Verlauf die Geschädigte verletzt wurde. Die Geschädigte befand ich auf Grund eines Sturzes vom 25.12.2006 im Zeitraum vom 25.12.2006 bis zum 10.01.2007, und auf Grund eines Sturzes vom 11.01.2007 im Zeitraum vom 11.01.2007 bis zum 12.01.2007 auf Kosten der Klägerin in krankenhäuslicher Behandlung. Die Klägerin beziffert die für die Behandlung aufgewendeten Kosten, welche sie nunmehr klageweise geltend macht, wie folgt:

– Unfall vom 25.12.2006: 3.042,56 €

– Unfall vom 11.01.2007: 1.027,71 €

– Gesamt: 4.070,27 €

Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Obhutspflichten im Hinblick auf die bei ihr untergebrachte Geschädigte verletzt.

Die Klägerin trägt vor, das Personal im Hause der Beklagten sei sich der erhöhten Sturzgefahr der Geschädigten voll bewusst gewesen.

Die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass bei d[…]


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