LG Detmold – Az.: 10 S 47/11 – Beschluss vom 27.04.2011
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2011 zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
Die Berufung hat nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 20. April 2011 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit das Amtsgericht vertragliche sowie deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 f. BGB verneint hat, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Selbst wenn die Beklagte die ihr für die Kegelbahn obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben sollte, sind etwaige Ansprüche des Klägers deswegen aufgrund eines überwiegenden Eigenverschuldens an dem ihm entstandenen Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
1.1. Den Geschädigten trifft nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt [vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 313/99, NJW 2001, 149; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 254 Rn.8]. Maßgeblich ist die vernünftige und allgemein übliche Verkehrsanschauung [vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 5. Auflage 2007, § 254 Rn.30]. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und er die Möglichkeit besaß, sich darauf einzustellen [vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, aaO., § 254 Rn.46]. Hieran gemessen hat das Amtsgericht dem Kläger zutreffend ein derart überwiegendes Mitverschulden angelastet, dass eine Haftung der Beklagten dahinter völlig zurücktritt.
1.2. Um die Verletzungsgefahr durch von der Kegelbahn zurüc[…]