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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulation

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Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 8 Sa 1426/10 – Urteil vom 20.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 06.07.2010 – 18 Ca 7265/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hat den seit August 2000 bei ihr als „Supervisor Rampe“ beschäftigten Kläger mit Schreiben vom 07. August 2009 (Bl. 20 d. A.), das dem Kläger am gleichen Tage zuging, außerordentlich mit sofortiger Wirkung und vorsorglich fristgemäß zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Kündigung als unwirksam angegriffen und Weiterbeschäftigung verlangt.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 25. Juli 2009 seinen Arbeitsplatz 3 Stunden vor Ende seiner Arbeitszeit verlassen, einem Untergebenen seinen „Chip“ für das Zeiterfassungssystem überlassen und diesem veranlasst, mit diesem Chip eine Beendigung der Arbeit erst zu dem späteren Zeitpunkt im Zeiterfassungssystem einzugeben.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen A und B die Klage abgewiesen mit Urteil vom 06. Juli 2010, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, aus der Aussage des Zeugen A, des Betriebsratsvorsitzenden, lasse sich nicht zweifelsfrei schließen, dass er „vollumfänglich“ vom Kündigungssachverhalt Kenntnis besessen habe bzw. vom Fehlverhalten des Klägers überzeugt gewesen sei, vielmehr das Gefühl gehabt hat, dass der stellvertretende Stationsleiter noch andere Informationen besaß und nochmals mit dem Kläger reden wollte.

Aus der Aussage des Zeugen B, des Untergebenen des Klägers ergebe sich keine Arbeitszeitmanipulation. Es bestünden Widersprüche in der Aussage des Zeugen in dem Vorbringen der Beklagten.

Er greift die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.11.2010 (Bl. 261 d. A.) und den Schriftsatz vom 22.10.2010 (Bl. 308 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2010 abzuändern und die Beklagte entsprechend den zuletzt in der I. Instanz gestellten Anträge des Klägers zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 07. August 2009, zugegangen am 07[…]


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