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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigem Überholen – Beweisverwertungsverbot

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AG Demmin – Az.: 747 Js 13138/10 OWi StA NB (31 OWi 342/10) – Urteil vom 27.04.2011

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 18.05.2010, Az. 18.84835.1, vorgeworfen, am 16.03.2010 um 13:40 Uhr als Führer des PKW mit amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesautobahn 20, Parkplatz P… in Richtung S…, das durch das Verkehrszeichen 276 angeordnete Überholverbot missachtet zu haben.

Dieser Tatvorwurf kann im Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten werden.

Der unvereidigt vernommene Zeuge Polizei Obermeister H… hat bekundet, dass Anlass der Videoaufzeichnungen das hinter dem Betroffenen gefahrene Fahrzeug gewesen sei. Die Videokamera sei zunächst auf das hinter dem Betroffene Fahrzeug gerichtet gewesen. Als der Betroffene dann den Überholvorgang vorgenommen habe, habe man ihn auch mit aufgenommen. Die Kamera sei die ganze Zeit gelaufen; das Video sei nicht geschnitten oder unterbrochen worden, um eine neue Aufnahme vom Betroffenen zu fertigen.

Die Verteidigung ist der Auffassung, dass das Beweismittel – die Videoaufzeichnung – durch einen Rechtsverstoß erlangt worden sei und ein ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Eine Videoaufzeichnung setzte einen konkreten Anfangsverdacht voraus, der vorliegend aufgrund der Aussage des Zeugen H… jedoch nicht gegeben gewesen sei, da Anlass der Videoaufzeichnung das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug gewesen sei.

Zwar hat die Verwaltungsbehörde – und der Zeuge H… in der Hauptverhandlung – zur Überführung der Betroffenen hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Beweisvideo der Akte beigefügt. Es liegt jedoch ein Beweisverwertungsverbot vor.

Die vom Betroffenen angefertigte Videoaufzeichnung ist auch nicht durch die Rechtsgrundlage in § 46 OWiG i.V.m. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gedeckt. Denn § 46 OWiG i.V.m. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnungen nur dann in Betracht, wenn die Aufnahmen „nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgelöst“ werden. Vor Beginn der Maßnahme muss zumindest ein Anfangsverdacht gegen den betroffenen Fahrzeugführer bestehen. Nur ein Anfangsverdacht darf Anlass der Videoaufzeichnung sein, nicht jeder „Anlass“ (AG Meißen, Urt. v. 14.07.2010, Az. 13 OWi 705 Js 36235/09).

Ein konkreter Anfangsverdacht kann im vorliegenden Fall gerade nicht […]


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