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Bauträgervertrag – arglistiges Verschweigen von Baumängeln

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LG Itzehoe –  Az.: 7 O 2/09 – Urteil vom 21.04.2011

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.134,92 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23. Januar 2009 zu zahlen.

2.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus den Mängeln des Objekts „—“ in — in Form

a) einer fehlerhaften Drainage

b) undichter Außenwände im Kellergeschoss und

c) ungeeigneten Kiesbettes

d) fehlender Dämmung zwischen Fensterelement und Beton der beiden Erker im Bereich der Küchen der zwei Erdgeschosswohnungen

e) eines merkantilen Minderwertes entstehen wird und dem Kläger insbesondere auch den weiteren Schaden, der dem Kläger wegen vorbezeichneter Mängel aus dem Mietverhältnis über eine Wohnung im vorgenannten Objekt mit den Mietern — und — erwachsen ist und erwachsen wird.

3.)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.)

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus Mängeln aus einem Bauvertrag geltend.

Die Parteien hatten unter dem 1. Dezember 1995 einen notariell beglaubigten Grundstückskaufvertrag über das Grundstück — in — geschlossen. Danach sollte die Beklagte ein Wohngebäude mit insgesamt 4 Wohnungen und Kfz-Stellplätzen errichten. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bauträgervertrag vom 1.12.1995, Anlage K 1. Das Grundstück wurde dem Kläger übereignet, das Gebäude im Jahre 1996 errichtet, die Übergabe erfolgte am 29. Mai 1996. Im Jahre 2008 traten am Objekt Feuchtigkeitserscheinungen auf. Es wurden vom Kläger Ausblühungen im Kellerbereich festgestellt, ebenso im Wasch- und Trockenkeller. Die Beklagte wurde hiervon informiert, lehnte aber jede Nachbesserung ab.

Der Kläger beauftragte darauf hin den Architekten — mit der Begutachtung des Objektes. Aufgrund der Feststellungen des Architekten — beauftragte der Kläger den Sachverständigen — mit der Begutachtung der Mängel. Dieser begutachtete das Objekt und stellte diverse Mängel fest. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten —, Anlage K 3.


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