OLG Dresden – Az.: 6 U 131/09 – Urteil vom 04.05.2011
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Görlitz vom 16.01.2009 – Az.: 1 O 110/07 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert
1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 1.094,82 EUR zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 3) können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 190.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(I)
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung zusätzlichen Werklohns aufgrund verschiedener mit den Beklagten geschlossener Bauverträge im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten für den Ausbau einer Kreisstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt der Beklagten zu 3). Wegen der genauen Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 16.01.2009 die Klage vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.01.2009 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz vom 28.01.2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.03.2009, eingegangen beim Oberlandesgericht am 20.03.2009, begründet.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auch in der Berufungsinstanz weiter.
Das Landgericht habe verkannt, dass eine Leistung, die nicht ausgeschrieben sei, auch gesondert zu vergüten sei. Dies gelte sowohl für die den überwiegenden Teil der Klagesumme ausmachenden Kosten für den Aushub und die Entsorgung kontaminierten Bodenmaterials als auch für den Nachtragsanspruch wegen des Anschlusses von Kunststoffrohren an die Straßenabläufe.
Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Auslegung der Vertragsunterlagen wie auch unzureichende Tatsachenermittlung. Aus der Natur des hier vorliegenden Einheitspreisvertrages folge, dass alle im Leistungsverzeichnis nicht beschriebenen Leistungen Nachtragsleistungen seien. Der Auftraggeber habe mit der Systemwahl „Einheitspreisvertrag“ die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die […]