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Wirksamkeit Vermieterkündigung wegen eigenmächtigen Abrisses einer Zwischenwand durch Mieter

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LG Kassel – Az.: 1 S 432/10 – Urteil vom 05.05.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 16.11.2010 – 452 C 2411/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 9.360,00 € (9.060,00 € Räumungsklage + 300,00 € Widerklage) werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger hat den Beklagten mit Mietvertrag vom 10.8.2009 die in der zweiten Etage des Mehrfamilienhauses „…“ in „…“ gelegene und in seinem Eigentum stehende 5-Zimmer-Wohnung mit Wirkung ab September 2009 vermietet. Die Beklagten haben entgegen dem mit Schreiben vom 18.3.2010 (Bl. 12 d. A.) und 28.3.2010 (Bl. 13 d. A.) ausdrücklich erklärten Willen des Klägers am Wochenende 27./28.3.2010 die Trennwand zwischen Küche und Balkonzimmer entfernt und zur Stützung der darüber (im 3. Obergeschoß) stehenden Wand einen Stahlträger eingebaut. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.4.2010 (Bl. 24 f. d. A.) hat der Kläger die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen und mit der vorliegenden Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Erstattung der ihm durch die vorgerichtliche Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nebst Prozesszinsen verlangt. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, gerichtet auf Verurteilung des Klägers zur nachträglichen Genehmigung der von ihnen eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zwar nicht durch die in dem Kündigungsschreiben vom 16.4.2010 enthaltene außerordentliche fristlose Kündigung – insoweit sei dem Kläger unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB) eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten –, jedoch infolge der zugleich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beendet worden sei, weil der eigenmächtige Abriss der Trennwand gegen den Willen des Klägers eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Bauliche Veränderungen der Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters seien dem Mieter […]


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