ArbG Emden – Az.: 2 Ca 38/11 – Urteil vom 03.05.2011
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 04.03.2009 beendet worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung weiterzubeschäftigen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 8.666,48 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und dabei über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.
Die Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund diverser befristeter Verträge seit dem 01.05.2007 als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung zu einem tariflichen Entgelt in Höhe von 2.166,62 € beschäftigt. Den letzten befristeten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 04.03.2009. In § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages heißt es:
§ 1
… wird ab dem 01.05.2009 wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweiligen Fassung für die Dauer der Zulassung des Landkreises Leer als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum 31.12.2010, eingestellt und zwar als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. TVÜ-VKA) Anwendung. Der Beklagte ist einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zugelassener kommunaler Träger im Sinne von §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 6a SGB II, der mit erfolgter Zulassung zusätzlich zu seinem originären Aufgabengebiet (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II) ab dem 01.01.2005 auch die Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II ausgeführt hat. Zur Wahrnehmung der originären und der optionalen Aufgaben entstand bei dem Beklagten die besondere kommunale Einrichtung des Zentrums für Arbeit (ZfA) außerhalb der bereits bestehenden Organisationsstruktur als ein optimierter Regiebetrieb. Zusätzlich zu den bereits beim Beklagten Beschäftigten stellte der[…]