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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Altersgrenze – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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ArbG Hamburg – Az.: 7 Ca 544/10 – Urteil vom 05.05.2011

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Leiter des Leitungsbereichs Sach-/Haft-Schaden im Dienstleistungsbereich Nordwest oder in einer vergleichbaren Leitungsposition mit vergleichbaren Aufgaben zu beschäftigen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristung zum 31.05.2012 endet, sondern über den 31.05.2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, durch Herrn Dr. Av. und Herrn Kb. im Intranet an alle Mitarbeiter der A. Deutschland AG nebst Spartengesellschaften im Wege des Widerrufs in Textform zu erklären:

„Am 03.12.2010 teilten wir mit, dass Herr Cm., Leiter des Leitungsbereichs Sach-/Haft-Schaden im Dienstleistungsgebiet Nordwest, zum 31.12.2010 aus dem aktiven Dienst für das Unternehmen ausscheiden wird.

Diese Behauptung war und ist falsch. Wir widerrufen diese Behauptung und stellen richtig, dass Herr Cm. nicht zum 31.12.2010 aus dem aktiven Dienst der A. ausscheiden wird, sondern aktiv als Leiter des Leitungsbereichs Sach-/Haft-Schaden im Dienstleistungsgebiet Nordwest beschäftigt ist.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 80/100 und der Kläger zu 20/100 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 226.256,00 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie die Wirksamkeit einer altersbedingten Beendigung seines Arbeitsvertrages.

I.

Der am … 1951 geborene, verheiratete und gegenüber zwei minderjährlichen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1983, zuletzt auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.01./07.02.2006 (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.) bei einem jährlichen Fixgehalt von zuletzt EUR 203.400,00 als Direktor und Leiter „Reorganisation“ im Dienstleistungsgebiet Nordwest beschäftigt. Zuzüglich einer variablen Jahresvergütung und weiteren Vergütungsbestandteilen erzielte der Kläger im Jahr 2010 eine Gesamtbruttovergütung von EUR 452.513,00. Auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages, insbesondere auf dessen § 2, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Erreichen des 60. Lebensjahrs vorsieht, wird Bezug genommen. Diese Altersgrenze ist die allgemein für leitende Angestellte im Unternehmen der Beklagte geltende.

Seit dem 01.07.2009 ist der Kläger als Leiter des Leistungsbereichs Sach/Haft S[…]


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