Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Kellerräumen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

OLG München – Az.: 34 Wx 149/10 – Beschluss vom 27.04.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau – Grundbuchamt – vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2 und 3.

III. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie mit notarieller Urkunde vom 11.5.1990 gemäß § 8 WEG in drei Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, aufteilten. Der Wohnung mit der Nr. 1 wurde ferner u.a. das Sondernutzungsrecht an vier Kellerräumen zugewiesen. Unter Ziff. II. der Urkunde wird folgende Befugnis eingeräumt:

Die teilenden Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger haben das Recht, Sondernutzungsrechte den einzelnen Sondereigentumseinheiten zuzuordnen. Mit Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt wird das Sondernutzungsrecht wirksam. Der teilende Eigentümer hat die Grundbucheintragung zu bewirken.

Das Zuweisungsrecht endet mit Veräußerung der letzten Sondereigentumseinheit.

Sollten dann noch nicht alle Kellerräume zugewiesen sein, erlischt die Nutzungsbeschränkung der Gemeinschaft. Diese sind dann unbeschränkt nutzbares Gemeinschaftseigentum.

Unter Ziff. II.a wird erklärt:

Der Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 wird möglicherweise die Sondernutzungsrechte an den vier Kellerräumen in Sondereigentum überführen und diese dann unter Teilung seines bisherigen Miteigentumsanteils in eine Wohnungseigentumseinheit umwidmen.

Die Nutzfläche und künftige Wohnfläche dieser vier Räume im Keller beträgt gerundet 51 m²; dies entspricht einem künftigen Miteigentumsanteil von 15/100. …

Der teilende Eigentümer verpflichtet sich alle Erwerber von Wohnungseinheiten hiervon in Kenntnis zu setzen und deren Zustimmung bereits in den abzuschließenden Kauf- und/oder Überlassungsverträgen niederzulegen.

Die Teilungserklärung wurde im Folgenden abgeändert. Einzelnen Wohnungen wurden Sondernutzungsrechte zugeordnet. Am 21.12.1994 begründeten die Beteiligten zu 2 und 3 mit Zustimmung der Eigentümer der bisher verkauften Wohnungen ein weiteres Wohnungseigentum. Dieses besteht aus einem Miteigentumsanteil von 15/100 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Untergeschoß befindlichen Räumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet. Dem jeweiligen Eigentümer dieser Wohnung wurden auch Sondern[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv