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Versagung Restschuldbefreiung – unvollständige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse

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LG Wuppertal – Az.: 16 T 162/20 – Beschluss vom 21.10.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.03.2020 (145 IK 223/19) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.05.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1., der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, zurückgewiesen wird.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf „bis 5.000 Euro“ festgesetzt.
Gründe
I.

Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 4, 290 Abs. 3 InsO,  567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der weiteren Beteiligten zu 1. liegen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vor.

Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 InsO besteht ein Versagungsgrund, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen öffentlichen Kassen zu vermeiden.

1.

Zu Unrecht meinen das Amtsgericht und die weitere Beteiligte zu 1., die Schuldnerin habe diesen Tatbestand erfüllt, indem sie mit ihren in der Tat weitgehend unrichtigen Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2018 (49 C 513/18) gegen die weitere Beteiligte zu 1. erwirkte, was zu einer weitgehend ungerechtfertigten Auszahlung führte. Die Schuldnerin unterhielt bei der weiteren Beteiligten zu 1. ein Konto, das von dieser gekündigt wurde. Abhebungen konnte die Schuldnerin nicht mehr vornehmen. Sie reklamierte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.11.2018, auf das Konto seien öffentliche Gelder und Arbeitseinkommen geflossen, die unpfändbar seien und zur sofortigen Auszahlung freigegeben werden müssten, um wirtschaftliche Not von ihr und ihren unterhaltsberechtigten Kindern ab[…]


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