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Verpfändung Sparguthaben des Mieters als Mietkaution – Einziehungsberechtigung des Vermieters

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AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 89/11 – Urteil vom 04.05.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Auszahlung eines Guthabens aus seiner Spareinlage bei der Beklagten an die Hausverwaltung seiner ehemaligen Vermieter.

1.

a)

Symbolfoto: Von Palatinate Stock/Shutterstock.com

Der Kläger als Mieter und die Eheleute … als Vermieter schlossen unter dem 11. September 2002 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung (= Blatt 34 bis 40 der Akten). Diesbezüglich hatte der Kläger den Vermietern eine Sicherheit zu einem Betrag von 1.770,00 Euro zu bestellen, unter Anderem in Form einer Spareinlage, die den Vermietern zu verpfänden war (= § 16 Ziffern 1. und 2. des aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Amtsgerichtes Mitte zum dortigen Geschäftszeichen … (im Folgenden: einstweiliges Verfügungsverfahren) bekannten Mietvertrages (= Blatt 39 der dortigen Akten beziehungsweise hier in der Aktenlasche)).

Der Kläger richtete am 30. Oktober 2002 ein solche Spareinlage bei der Beklagten ein und verpfändete seinen Auszahlungsanspruch daraus gegen Letztgenannte an seine damaligen Vermieter (= Blatt 55 der Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beziehungsweise hier in der Aktenlasche).

b)

In der entsprechenden “Verpfändungserklärung”, die von dem Kläger unterschrieben wurde, hieß es unter Anderem(= am angegebenen Ort):

“Der Vermieter kann ohne Nachweis der Fälligkeit der Ansprüche aus dem Mietverhältnis unter Vorlage der über die Spareinlage ausgestellten Urkunde Auszahlung des verpfändeten Guthabens von der Bank nach Maßgabe der für das Sparkonto geltende Bedingungen verlangen. Die Bank wird den Mieter hiervon unterrichten. Sie wird die Auszahlung bei Fälligkeit des Sparguthabens, nicht jedoch vor Ablauf von vi[…]


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