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Verkehrsunfall – Mietwagenkostenersatz bei Ausfall eines Taxis

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LG Wiesbaden – Az.: 8 S 30/10 – Urteil vom 28.04.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – Az.: 92 C 876/10 (13) – vom 15.09.2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.691,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet, das erstinstanzliche Urteil war somit antragsgemäß abzuändern.

III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 249 BGB, 398 BGB aus abgetretenem Recht zu.

Die Einstandpflicht der Beklagten als Versicherung des von dem Zeugen A genutzten Taxifahrzeugs dem Grunde nach ist unstreitig. Im Streit stehen lediglich die von der Klägerin, die eine Fahrzeugvermietung betreibt und ausschließlich Taxen vermietet, geltend gemachten Mietwagenkosten des Zeugen A für den Zeitraum vom 25.11. bis 08.12.2008.

Dabei werden von der Klägerin von den angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 3.828,62 € 320,88 € ersparte Eigenaufwendungen abgezogen, so dass ein Betrag in Höhe von 3.507,74 € verbleibt. Abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 816,00 € ergibt sich die Klagesumme in Höhe von 2.691,74 €.

Dieser Betrag ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch erstattungsfähig. Der Schädiger hat auch die Kosten eines Mietwagens zu ersetzen. Denn der Schadensersatzpflichtige hat den Zustand zu ersetzen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Zustand wird bei Beschädigung eines Fahrzeugs während der Dauer der Fahrzeugreparatur durch die Nutzung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs – eben auch eines Mietwagens – hergestellt.

Symbolfoto: Von Honcharuk Andrii/Shutterstock.com

Der Ersatzanspruch ist nicht nach § 251 Abs. 2 BGB auf den dem Geschädigten durch den Ausfall seines Taxis entgangenen Gewinns beschränkt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens aus der ex-ante Sicht geradezu unvertr[…]


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