Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 3 Sa 1630/10 – Urteil vom 29.04.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. Oktober 2010 – 3 Ca 221/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2010 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsrechtsstreit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Abteilung Versandlager zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie um die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen Abmahnung.
Der Kläger ist am xxx geboren, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Juni 1998 war er seit dem 01. Juli 1998 bei der Beklagten als Lagerarbeiter für die Abteilung Versandlager beschäftigt. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 20 – 22 d. A.). Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt belief sich auf ca. € 2.700,00.
Die Beklagte, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, stellt vor allem als Zulieferin der Automobil- und Automobilzuliefererindustrie Beschichtungsstoffe für den Kunststoff- und Metallbereich her. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Die Tätigkeit des Klägers bestand im Wesentlichen in dem Ein- und Auslagern von Artikeln, Kommissionieren der zur Versendung kommenden Aufträge, Verladung, Verstauung und Sicherung von Gütern sowie dem Bedienen von Flurförderfahrzeugen und von Gabelstaplern.
Es existiert eine Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2010, wonach die Mitarbeiter im Versandlager in Gleitzeit arbeiten und eine Funktionsarbeitszeit bis 20.30 Uhr und eine Rahmenarbeitszeit bis 21.30 Uhr haben.