ArbG Nürnberg – Az.: 7 Ca 7670/10 – Urteil vom 04.05.2011
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.11.2010 nicht beendet wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufstellenverwalterin weiterzubeschäftigen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.200,00
5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die … 1959 geborene, ledige Klägerin ist bei der Beklagten auf Grund Arbeitsvertrages vom 08.03.1990 seit 01.02.1990 zunächst als „Verkäuferin/Kassiererin, ab 01.07.1997 als Verkaufsstellenverwaltung zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst von € 2.300,00 beschäftigt.
In der Stellenbeschreibung der Verkaufsstellenverwaltung heißt es u.a.:
„Die Verkaufsstellenverwaltung hat die Verkaufsstelle im Rahmen allgemeiner Anweisungen zu führen, so dass die betriebswirtschaftlichen Zahlen ständig optimiert werden.
– Sie führt die Verkaufsstelle im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Grundlage ist der Verkaufsstelleninfo-Ordner, Leitfäden und allgemeine organisatorische und betriebliche Anweisungen
– Sie sorgt für die ordnungsgemäße Öffnung und Schließung der Verkaufsstelle (Schlüsselgewalt) und ist für die Führung der Schlüsselliste verantwortlich.
– Wöchentliche, bedarfsgerechte Disposition, so dass stets eine optimale Verkaufsbereitschaft unter Berücksichtigung der Bestandssituation gegeben ist.
– Kontrolle der Ware auf Verkehrsfähigkeit und Beachtung der gesetzlichen Richtlinien. Sicherstellung, dass nur Verkaufsfähige Ware im Verkauf ist.
– …“
Es existiert eine sogenannte Mindesthaltbarkeitsliste, dort sind für verschiedene Produktgruppen Entnahmezeiten in Abhängigkeit vom MHD vorgegeben. Dort ist auszugsweise bestimmt:
„Babynahrung, Babygläschen – Die Entnahme muss am letzten Kalendertag des Vormonats vor Ablauf des MHD erfolgen. Sollte dieser Tag ein Feiertag oder Sonntag sein, ist die Entnahme am Vortag sicherzustellen, unabhängig davon, ob ein genauer Stichtag aufgeführt ist bzw. die Angabe mit „mindestens haltbar bis Ende Monat“ gegeben ist
Bsp: MHD 14.04.09 Entnahme zu 14.05.09 vorzunehmen.
Bsp: MHD 03/09, Entnahme am 28.02.0[…]