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Selbständiges Beweisverfahren: Kostenregelung bei Nichtweiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

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LG Ulm 2. Zivilkammer – Entscheidungsdatum:   27.04.2011 – Az:  2 OH 7/09
Orientierungssatz
Wenn der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren durch Nichteinzahlung des gemäß §§ 379, 402, 492 Abs. 1 ZPO angeforderten Kostenvorschusses nicht weiter betreibt, hat er in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.(Rn.11)

nachgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2012, 12 W 37/12, Beschluss

nachgehend OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 25. Juli 2011, 12 W 37/11, Beschluss
Tenor
Der Kostenantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.04.2009 (Bl. 6-12 d.A.) erwarben die Antragsteller von der Antragsgegnerin das Grundstück G-Straße 11 in E., auf dem die Antragsgegnerin zuvor eine Autowerkstatt betrieben hatte. Dabei wurde unter § 5 Ziffer 1 ein modifizierter Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart.

Nach Übergabe stellten die Antragsteller im Keller des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes Wasser fest.

Im Hinblick darauf haben sie mit Schriftsatz vom 27.05.2009 einen Antrag auf Feststellung der Mängel im selbstständigen Beweisverfahren gestellt. Im Erörterungstermin am 17.08.2009 (Bl. 40-42 d.A.) hat das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, zum Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. bestellt und einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000,00 € angefordert. Mit Schriftsatz vom 02.09.2009 (Bl. 44, 45 d.A.) haben die Antragsteller erklärt, dass sie im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin zu einer Antragsrücknahme bereit seien, wenn diese auf Kostenerstattung verzichte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.10.2009 (Bl. 47 d.A.) hat die Antragsgegnerin einen Kostenverzicht abgelehnt. Daraufhin haben die Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Ulm Anzeige gegen die Antragsgegnerin wegen Betruges gestellt und dies mit Schriftsatz vom 14.10.2009 mitgeteilt.

Da der Kostenvorschuss nicht einging, ist das Verfahren am 07.04.2010 gem. § 7 AktO ausgetragen worden.

Mit Eingang vom 12.07.2010 hat die Antragsgegnerin ihrerseits Klage auf Herausgabe einer sich auf dem Grundstück befindenden Grasanlage erhoben (vgl. beigezogenes Verfahren 2 O 231/10). Gegen diesen unstreitigen Anspruch haben die Antragsteller wegen der bereits im vorliegenden Beweisverfahren behaupte[…]


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