LG Bielefeld – Az.: 5 O 145/09 – Urteil vom 28.04.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Ereignisses vom 17. Mai 2007 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.
Mit einem als „Mietvertrag für Gewerberäume“ bezeichnetem Vertrag vom 26. Februar 2007 mietete die Firma E. GmbH aus L., deren Geschäftsführerin die Klägerin seinerzeit war, von der Ehefrau des Beklagten – Frau O. V. – die Räumlichkeiten B. xx, C., zum Betrieb einer Gaststätte.
Das Mietverhältnis sollte am 01. April 2007 beginnen. Auf Grund von Streitigkeiten zwischen der Klägerin bei der Herrichtung bzw. des Betriebes der Gaststätte und insbesondere in dem Zusammenhang mit dem Beklagten fasste sie den Entschluss, den Betrieb der Gaststätte aufzugeben und die Gaststätte wieder zu räumen. Am 17. Mai 2007 war die Klägerin deshalb im Beisein unter anderem der Zeuginnen Q. und Z. – letztgenannte ist Tochter der Klägerin – damit beschäftigt, die angemieteten Räumlichkeiten zu räumen. In diesem Zusammenhang kam es an dem Tag zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten, insbesondere über ein vom Beklagten geltend gemachtes Vermieterpfandrecht an den von der Klägerin bzw. der Vertragspartnerin seiner Ehefrau – E. GmbH – eingebrachten Sachen in die Räumlichkeiten. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es zu einer Auseinandersetzung an der Vordertür bzw. im Eingangsbereich der Gaststätte, als letztgenannter versuchte, die Gaststätte zu betreten.
Im Anschluss an die Auseinandersetzung begab sich die Klägerin in das M.-Krankenhaus in C. und wurde dort in der Notfallambulanz behandelt, worüber unter 17. Mai 2007 ein Arztbericht erstellt wurde.
Vom 18. August 2007 bis 20. September 2007 befand sich die Klägerin im Krankenhaus für Psychosomatische Medizin N.. Darüber hinaus befindet sie sich seit dem 22.11.2007 in ambulanter Psychotherapeutischer Behandlung der Dipl.-Psych. U.. Weiter befand sie sich vom 08.07. bis 12.09.2008 in teilstationärer Behandlung des Klinikums I. – Psychiatrische Tagesklinik C. -.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten der g[…]