AG Spandau – Az.: 15 C 26/11 – Urteil vom 29.04.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den sog. „Rückstufungsschaden“ gegenüber seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen, der aus der Regulierung einer behaupteten Beschädigung seines Pkw durch eine Dachlawine vom Haus der Beklagten entstanden ist.
Die Beklagte ist Eigentümerin des mit einem Bürohaus bebauten Grundstücks in der …. Der Kläger mietete zum 1.12.2003 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen im Innenhof des Hauses gelegenen Stellplatz. Auf dem Dach des Hauses der Beklagten befindet sich ein Schneefanggitter. Die Schneehöhen betrugen in Berlin-Tegel zwischen dem 31.1.2010 und dem 11.2.2010 kontinuierlich über 15 cm und stiegen zwischen dem 9. und 11.2.2010 leicht an.
Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.comDer Kläger behauptet, im Laufe des 11.2.2010 habe sich vom Dach des Hauses der Beklagten eine Lawine aus Schnee und Eis (nachfolgend auch „Dachlawine“) gelöst und den auf dem angemieteten Stellplatz abgestellten Pkw des Klägers beschädigt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei wegen der besonders hohen Dachneigung ihres Hauses im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen verpflichtet gewesen.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung bei der … AG aus Anlass des Schadensereignisses vom 11.2.2010 entstanden sind bzw. entstehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche Schriftsätze einschließlich aller Anlagen verwiesen.
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