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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung – Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung

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AG Gießen – Az.: 48 C 180/10 – Urteil vom 28.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 4800 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Eigentümerinnen des Hauses „…“ in „…“ Die Zeugin „…“ die Tante der Klägerinnen, hat ein Wohnrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss. Sie muss 22 Treppenstufen überwinden, um in ihre Wohnung zu kommen.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 18.4.2005 vermieteten die Klägerinnen die Erdgeschosswohnung des Anwesens an die Beklagten. Die monatliche Nettomiete beläuft sich auf 400 €.

Wegen des Inhalts des Mietvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 5 bis 10 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.4.2010 erklärten die Klägerinnen gegenüber den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.7.2010 wegen Eigenbedarfs ihrer Tante „…“. Zur Begründung führten sie aus, ihrer Tante falle es nach zwei Knieoperationen wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung schwer, die Treppenstufen zu ihrer Wohnung täglich zu bewältigen. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 11 bis 13 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.5.2010 (Blatt 23- der Akte) wiesen die Beklagten die Klägerinnen darauf hin, dass sie bereit seien, in die freiwerdende Wohnung der Zeugin „…“ einzuziehen, damit ihr Sohn an seiner Schule und in seinem vertrauten Wohnumfeld bleiben könne.

Die Klägerinnen behaupten, die Zeugin „…“ wolle in die Wohnung der Beklagten einziehen. Ihr falle es schwer, die zusätzlichen 16 Treppenstufen zu ihrer Wohnung zu überwinden. Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie könnten den Beklagten die Wohnung der Zeugin „…“ nicht im Austausch zur Verfügung stellen, weil ihnen dies rechtlich nicht möglich sei.

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen gemietete Wohnung in „…“. Erdgeschoss, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 e Toilette mit Bad/Dusche, 1 Balkon und 1 Kellerraum, zu räumen und an sie herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben. Die Zeugin „..[…]


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