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Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckungsschutzes im Schulunterricht – Coronavirus

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 43/20 – Beschluss vom 15.10.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt. Nach dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 20. Juli 2010 (Amtsbl. SH 2010, 526, dort Ziff. 1) wird das Land Schleswig-Holstein vorbehaltlich abweichender Regelung in Gesetzen und Verordnungen oder in den nachfolgenden Abschnitten durch die zuständige Fachministerin oder den zuständigen Fachminister im Rahmen ihres oder seines jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, sind gemäß § 32 Satz 1 IfSG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Maßnahmen nach § 28 IfSG, um solche geht es in der angegriffenen Landesverordnung, grundsätzlich die Landesregierungen zuständig. Diese können die Ermächtigung gemäß § 32 Satz 2 IfSG durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das ist mit § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. Oktober 2020 in der Weise umgesetzt worden, dass dadurch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die hier angegriffene Landesverordnung zuständig geworden ist und daher das Land vertritt. Zwar hat die Antragstellerin sowohl das Land Schleswig-Holstein als auch das Bildungsministerium als Antragsgegner benannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie bei Kenntnis der vorangestellten Delegationsbefugnis, von der vorliegend Gebrauch gemacht worden ist, den Antragsgegner sogleich zutreffend benannt hätte.

Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

Der im Wege des Normenkontrolleilantrages gestellte Antrag, die in § 2 Abs. 3, Abs. 4 und § 3 Abs. 3 getroffenen Regelungen der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 6. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig. Danach entscheidet das Ober[…]


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