OLG Koblenz – Az.: 5 U 141/11 – Beschluss vom 03.05.2011
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 30.12.2010, Az. 6 O 63/10, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Gründe
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin war als Ingenieurbüro im Juli 1998 von einer Gemeinde mit Planungsleistungen für eine Kanalisation beauftragt worden. Die Ausführung der Arbeiten lag in den Händen der Beklagten.
Später kam es an einem Kanalabschnitt mit starkem Gefälle zu einem Wasseraustritt. Nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens, das die Gemeinde im Jahr 2006 gegen die Klägerin einleitete, hatte sich das innere Kanalrohr in seinem Mantel verschoben. Das von der Klägerin vorgegebene (Leistungsverzeichnis Pos. 1.7.600: Medienrohr aus PVC-U DIN 19534 DN 100 mit 30 mm Isolierdicke aus PEX-Schaum und einem Mantelrohr aus PE-HD SN 8) und entsprechend von der Beklagten verwendete Material war untauglich.
Die Beklagte hatte bereits längere Zeit vor Arbeitsbeginn in einem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom 22.01.1999 bemerkt, sie habe „Bedenken gegen die Art der Ausführung mit den Rohren DN 100 aus Pos. 1.7.600“, weil diese ihrer Meinung nach „nicht für den Gelände-Steilhang (60 Grad) von der Bauart her geeignet“ seien. Ein Plan der Klägerin vom 28.06.1999 hielt grundsätzlich an den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses fest, sah nunmehr allerdings einen größeren Rohrdurchmesser („DN 150“) vor. Die Beklagte fragte deshalb am 4.09.1999 bei der Klägerin an. Diese antwortete unter dem 13.09.1999, man könne das im Leistungsverzeichnis genannte Rohr DN 100 verlegen, da wegen „der Steilheit des Geländes eine Verstopfungsgefahr auszuschließen“ sei.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Beklagte für die Unzulänglichkeiten der Kanalisation verantwortlich gemacht. Ihre Remonstrationen seien ungenügend gewesen, weil „das schließlich schadensstiftende Problem, d. h. die fehlende Sicherung des Innenrohrs gegen ein Verrutschen“ nicht verdeutlicht worden sei. Sie hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie in Höhe von 50 % von den Ersatzansprüchen der Gemeinde freizustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aus seiner Sich[…]