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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen vollständiger Stilllegung des Inlandsbetriebes

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 220/11 – Urteil vom 05.05.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 – 25 Ca 9835/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung der Beklagten.

Die Beklagte ist die ungarische Fluglinie mit Hauptsitz in Budapest, eine Kapitalgesellschaft nach ungarischem Recht. In Deutschland verfügte sie zuletzt über vier Büros (München, Berlin-Stadt, Berlin Flughafen und Hamburg Flughafen) und beschäftigte insgesamt 17 Arbeitnehmer, davon acht im Berliner Stadtbüro und zwei am Flughafen Tegel.

Der am … 1960 geborene Kläger ist mit einen Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert.

Er war seit dem 16.01.1989 als Ticketing und Sales Officer im Berliner Stadtbüro der Beklagten tätig (Arbeitsvertrag vom 25.01.1989 Bl. 160/ 161 d. A. sowie letzter, undatierter Arbeitsvertrag mit ab 01.10.1992 eingetretenen Änderungen Bl. 162 d. A.).

Mit am 08.09.2009 notariell beglaubigtem Beschluss (Bl. 35 d. A.) entschied die Geschäftsleitung der Beklagten, sämtliche ausländische Repräsentanzen in darin namentlich aufgeführten Ländern, darunter Deutschland, zu schließen.

Ende April 2010 kündigte die Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse ihrer in Deutschland tätigen Arbeitnehmer unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen, mit Ausnahme der Schwerbehinderten und der in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse sie nach Einholung der behördlichen Zustimmungen im Juni 2010 kündigte. Ebenso erklärte sie die Kündigung der Mietverhältnisse über die Büros (Kopien der Kündigungsschreiben bzgl. der Büroräume in Hamburg, Berlin Flughafen zum 31.07.2010 und Berlin Stadt, Bl. 37 bis 39 d. A.), wobei das Mietverhältnis über das Berliner Stadtbüro aufgrund eines Zeitmietvertrages erst zum 31.03.2011 beendet werden konnte.

Den Flugbetrieb von Frankfurt/ Main, Berlin, Hamburg und Stuttgart nach Budapest setzte die Beklagte fort.

Seit dem 10.05.2010 übernahm die Fa. A. AG die Vermarktung und den Verkauf von Tickets in Deutschland für die Beklagte und steht für telefonische Kontaktaufnahme der Kunden der Beklagten und als lokale Anlaufstelle für die Passagiere bezüglich Informationen zu Flügen zur Verfügung.

Nach Zustimmung des Integrationsamts mit Bescheid vom 14.06.2010, gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt hat, erklärte di[…]


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