Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hemmung der Verjährung durch eine unbestimmte Klage

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Halle (Saale) – Az.: 93 C 119/10 – Urteil vom 05.05.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R…straße … in D…. Die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks B…straße … in D…. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Nutzungsentschädigung für eine von ihm behauptete Mitbenutzung des Grundstücks des Klägers durch eine von den Beklagten errichtete Terrasse und eine von ihm behauptete von den Beklagten vorgenommene Einfriedung und Auffüllung eines Teils seines Grundstücks durch die Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2007 gegen die Beklagten wegen des gleichen Sachverhalts eine Klage gegen die Beklagten eingereicht mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für die durch die Errichtung einer Terrasse und Nebengebäuden entstandene unerlaubte Benutzung des in D…, R…straße … gelegenen Grundstücks, Gemeinde D…, Gemarkung D…, Flur 9, Flurstück 71 in einer noch festzusetzenden Höhe für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 zu zahlen, hinsichtlich der Terrasse jedoch nur bis zu deren Rückbau, und die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die zur Ermittlung der Höhe der nach dem vorgenannten Antrag festzusetzenden Entschädigung entstehen. Das Amtsgericht Halle (Saale) wies mit Urteil vom 16. April 2009 (Az. 96 C 5149/07) die Klage als unbegründet ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Landgericht Halle mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 (Az. 2 S 116/09) mit der Begründung zurück, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger keinen bestimmten Antrag gestellt habe.

Der Kläger rügt die Vorlage der Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch die Beklagten als verspätet.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verpflichten, an den Kläger für die unerlaubte Benutzung des in D…, R…straße …, gelegenen Grundstücks (Gemeinde D…, Gemarkung D…, Flur 9, Flurstück 71) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 981,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus 981,00 € ab 21. Dezember 200[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv