LG Essen – Az.: 1 O 101/11 – Beschluss vom 04.05.2011
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger.
Gründe
I.
Die Verfügungskläger sind Eigentümer, Mit- oder Wohnungseigentümer der Grundstücke …str. 7, 9 und 11 in F., die Verfügungsbeklagte Eigentümerin des benachbarten Grundstücks … Str. 62 – 64 in F.. Auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten befindet sich ein Gebäude, das früher von der Fa. L. als Warenhaus benutzt wurde und aus einem Haupthaus mit einem Anbau besteht. Die Abschlusswand des Anbaus verläuft entlang der Grundstücksgrenze zu den Gärten der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte hat zur Vorbereitung einer geplanten Neubaumaßnahme mit dem Abriss des Anbaus begonnen.
Mit der beantragten einstweiligen Verfügung haben die Verfügungskläger begehrt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, dass ihr Besitz durch das Abbrechen der Außenwand beeinträchtigt wird. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung ist die Mauer abgerissen worden, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Bei dem Abriss ist es zu keinen wesentlichen Schäden gekommen. Die Mauer ist auf das Grundstück der Verfügungsbeklagten gefallen.
II.
Die Verfügungskläger haben gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermesse die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie voraussichtlich unterlegen wären.
1. Der gestellte Unterlassungsantrag ist bereits auch unter Berücksichtigung der in § 938 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung nicht hinreichend bestimmt genug, er hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Bei einer Unterlassungsverfügung muss die zu unterlassende Handlung konkret bezeichnet werden (Prütting-Gehrlein-Fischer, ZPO, § 938, Rd. 3; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 938, Rd. 2 jeweils mwN). Eine entsprechende Bezeichnung fehlt. Das Begehren, den Besitz durch den Abbruch nicht zu beeinträchtigen, lässt vor dem Hintergrund der Abwehr einer verbotenen Eigenmacht die konkret zu unterlassende Handlungen nicht erkennen. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Mauer nicht abgerissen werden soll, ergibt sich das aus dem Antrag nicht, da nicht beantragt worden ist, den Verfügungsbeklagten den Abriss der Mauer zu untersagen.
2. Soweit das Begehren der Verfügungskläger darauf gerichtet sein sollte, den Abriss der Wand zu untersagen, ist ein Verfügungsanspruch nicht gegeben.